RS OGH 1959/3/25 4AZR236/56

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Veröffentlicht am 25.03.1959
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Ein Arbeitgeber kann auf Grund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, einen Arbeitnehmer an einem anderen als dem vereinbarten Dienstort zu beschäftigen, wenn das durch in der Person des Arbeitnehmers liegende besondere Gründe geboten und dem Arbeitnehmer zumutbar ist.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104382

Dokumentnummer

JJR_19590325_AUSL000_004AZR00236_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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