Norm
EO §368Rechtssatz
Der Gläubiger kann gem § 368 EO jedenfalls dann auf Leistung des Interesses klagen, wenn der Schuldner zur Leistung rechtskräftig verurteilt worden und die Erfüllungsfrist fruchtlos verstrichen ist.Der Gläubiger kann gem Paragraph 368, EO jedenfalls dann auf Leistung des Interesses klagen, wenn der Schuldner zur Leistung rechtskräftig verurteilt worden und die Erfüllungsfrist fruchtlos verstrichen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0004636Im RIS seit
25.03.1959Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024