RS OGH 1959/3/26 8Os111/59, 10Os3/77, 11Os32/78, 13Os134/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1959
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Norm

KAG §50
StGB §38

Rechtssatz

Die Zeit, in der der Beschuldigte zwecks Durchführung des Strafverfahrens oder Sicherung des Strafvollzuges in einer Heilanstalt angehalten wurde, ist auf die Untersuchungshaft anzurechnen. War die Untersuchungshaft verschuldet, so ist trotzdem jene Haftzeit anzurechnen, während der das Verfahren durch Umstände verzögert wurde, die vom Beschuldigten nicht zu vertreten sind (geistige Erkrankung).

Entscheidungstexte

  • 8 Os 111/59
    Entscheidungstext OGH 26.03.1959 8 Os 111/59
    Veröff: JBl 1959,604
  • 10 Os 3/77
    Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 3/77
    Ähnlich; Beisatz: Die Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt ist kein Haftunterbrechungsgrund nach § 180 Abs 5 StPO. (T1)
  • 11 Os 32/78
    Entscheidungstext OGH 11.04.1978 11 Os 32/78
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Krankenhausaufenthalt nach Enthaftung wegen Wegfalls der Haftgründe, keine Anrechnung gemäß § 38 StGB. (T2)
  • 13 Os 134/78
    Entscheidungstext OGH 16.11.1978 13 Os 134/78
    Ähnlich; nur: Die Zeit, in der der Beschuldigte zwecks Durchführung des Strafverfahrens oder Sicherung des Strafvollzuges in einer Heilanstalt angehalten wurde, ist auf die Untersuchungshaft anzurechnen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065929

Dokumentnummer

JJR_19590326_OGH0002_0080OS00111_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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