Norm
KAG §50Rechtssatz
Die Zeit, in der der Beschuldigte zwecks Durchführung des Strafverfahrens oder Sicherung des Strafvollzuges in einer Heilanstalt angehalten wurde, ist auf die Untersuchungshaft anzurechnen. War die Untersuchungshaft verschuldet, so ist trotzdem jene Haftzeit anzurechnen, während der das Verfahren durch Umstände verzögert wurde, die vom Beschuldigten nicht zu vertreten sind (geistige Erkrankung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065929Dokumentnummer
JJR_19590326_OGH0002_0080OS00111_5900000_001