RS OGH 1959/4/1 3Ob85/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1959
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Norm

ABGB §1037

Rechtssatz

Wer für die Benützung eines Hauses eine Entschädigung zu leisten hat, kann vom Eigentümer Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, soweit ohne sie das Haus nicht benützbar oder doch das geschuldete Entgelt nicht angemessen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025101

Dokumentnummer

JJR_19590401_OGH0002_0030OB00085_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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