Norm
ABGB §471 7Rechtssatz
Eine Sicherheitsleistung im Sinn des § 471 ABGB kann nicht durch Auswechseln von Bestandteilen erbracht werden. Der Gewerbetreibende hat zugunsten seiner Forderungen auf Bezahlung geleisteter Ausbesserungsarbeiten ein Rententionsrecht auch gegen den Eigentümer der Sache, soferne er sich auf Grund des zwischen ihm und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages im guten Glauben befunden hat.Eine Sicherheitsleistung im Sinn des Paragraph 471, ABGB kann nicht durch Auswechseln von Bestandteilen erbracht werden. Der Gewerbetreibende hat zugunsten seiner Forderungen auf Bezahlung geleisteter Ausbesserungsarbeiten ein Rententionsrecht auch gegen den Eigentümer der Sache, soferne er sich auf Grund des zwischen ihm und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages im guten Glauben befunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0011525Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2015