TE Vfgh Beschluss 1999/6/7 B2633/97, B1279/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
VfGG §34
VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge einer belangten Behörde auf Berichtigung von Erkenntnissen mangels eines Ausfertigungsfehlers

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Erkenntnissen vom 7.10.1998, B2632/97 u.a., sowie vom 30.11.1998, B1278/98 u.a., gab der Verfassungsgerichtshof den Beschwerden der A D gegen Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 15.10.1997, Z3/01-26.272/2-1997 (B2633/97) und vom 28.5.1998, Z3/01-26.272/13-1998 (B1279/98) statt, hob diese Bescheide auf und verfällte das Land Salzburg in den Kostenersatz. Dies wurde jeweils damit begründet, daß die Beschwerdeführerin, die unter Kostenbeteiligung des Landes Salzburg als Sozialhilfeträger untergebracht und betreut werde, ein Taschengeld nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehe, das die belangte Behörde bei der Berechnung der der Beschwerdeführerin zukommenden Sozialhilfe (Kosten der Unterbringung und Betreuung) gemäß §8 Abs5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu 80 % als Einkommen angerechnet habe. Der Gerichtshof habe aus Anlaß eines anderen Beschwerdeverfahrens die Wendung "bundes- oder" in §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1998, G117/98, als verfassungswidrig aufgehoben. Da die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet habe und es nach Lage der Fälle offenkundig sei, daß dies für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig gewesen sei, diese somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei, seien die Bescheide aufzuheben gewesen. Zur Annahme, daß die Beschwerdeführerin ihr Taschengeld aufgrund des Bundespflegegeldgesetzes - und nicht, wie in einer Serie anderer Beschwerdefälle, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof ablehnte, aufgrund des Salzburger Landespflegegeldgesetzes - beziehe, gelangte der Gerichtshof aufgrund der Gegenschriften der belangten Behörde, in denen der Bezug nach Bundespflegegeldgesetz ausdrücklich festgehalten wurde (die Bescheide hatten demgegenüber die Rechtsgrundlagen der Taschengelder offen gelassen).

Mit den vorliegenden Eingaben bringt die Salzburger Landesregierung nunmehr vor, daß zwar "sowohl in den Bescheiden der Salzburger Landesregierung bzw den anschließend verfassten Gegenschriften ... von einem Bundespflegegeldbezug ausgegangen" worden sei, "tatsächlich" jedoch die Beschwerdeführerin Bezieherin von Landespflegegeld sei, und beantragt, die betreffenden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu "korrigieren" und die Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Einem solchen Begehren steht aber die Rechtskraft der genannten - endgültigen - Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes entgegen. Eine Berichtigung wäre gemäß §419 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §42 GO-VfGH nur im Falle eines Ausfertigungsfehlers zulässig, der nur dann vorläge, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtshofes zur Zeit der Entscheidungsfällung entsprochen hat (vgl. zB VfSlg. 14788/1997). Die hier beanstandete Entscheidung entspricht aber den den Erkenntnissen jeweils zugrunde liegenden Beschlußfassungen des Gerichtshofes. Hingegen sieht keine Rechtsvorschrift die Berichtigung von Erkenntnissen in dem Fall vor, daß - wie offensichtlich hier - die belangte Behörde bei ihrer angefochtenen Entscheidung und im verfassungsgerichtlichen Verfahren irrtümlich von falschen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen ausgegangen ist.

Selbst wenn man die Anträge der Landesregierung als Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß §34 VerfGG deuten wollte, wäre für die Landesregierung schon deshalb nichts gewonnen, weil Wiederaufnahmsanträge gemäß §§35 VerfGG iVm 536 ZPO zwingend die Bezeichnung des gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes zu enthalten haben und das Unterlassen dieser Angabe - wie hier - einer Mängelbehebung nicht zugänglich wäre (vgl. zB VfSlg. 14468/1996). Abgesehen davon könnte im vorliegenden Fall von einem Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd §530 ZPO (iVm §35 VerfGG) keine Rede sein.

Die Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Wiederaufnahme, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2633.1997

Dokumentnummer

JFT_10009393_97B02633_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten