RS OGH 1959/4/8 2Ob23/59

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Veröffentlicht am 08.04.1959
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Norm

ASVG §333 Abs4 Z2
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Es besteht kein Haftungsausschluß nach § 899 Abs 2 RVO, wenn sich der Unfall bei der Fahrt mit dem Feuerwehrauto anläßlich einer Ehrenzeichenverleihung an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet hat; dabei lag ja kein Feuerwehreinsatz in einem Katastrophenfalle oder auch nur ein Einsatz bei Feuerwehrübungen vor.Es besteht kein Haftungsausschluß nach Paragraph 899, Absatz 2, RVO, wenn sich der Unfall bei der Fahrt mit dem Feuerwehrauto anläßlich einer Ehrenzeichenverleihung an die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet hat; dabei lag ja kein Feuerwehreinsatz in einem Katastrophenfalle oder auch nur ein Einsatz bei Feuerwehrübungen vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 23/59
    Entscheidungstext OGH 08.04.1959 2 Ob 23/59
    Veröff: ZVR 1959/269 S 235

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0085404

Dokumentnummer

JJR_19590408_OGH0002_0020OB00023_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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