RS OGH 1959/4/8 3Ob134/59

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Veröffentlicht am 08.04.1959
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Norm

AO §11
AO §12
  1. AO § 11 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
  1. AO § 12 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Eine innerhalb sechzig Tage vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligte Zwangsverwaltung zur Hereinbringung einer Forderung, für die bereits ein älteres Pfandrecht einverleibt ist, also ein altes Absonderungsrecht besteht, wird durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt; sie kann nicht nach § 12 AO eingestellt werden.Eine innerhalb sechzig Tage vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bewilligte Zwangsverwaltung zur Hereinbringung einer Forderung, für die bereits ein älteres Pfandrecht einverleibt ist, also ein altes Absonderungsrecht besteht, wird durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt; sie kann nicht nach Paragraph 12, AO eingestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/59
    Entscheidungstext OGH 08.04.1959 3 Ob 134/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0051936

Dokumentnummer

JJR_19590408_OGH0002_0030OB00134_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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