RS OGH 1959/4/8 6Ob100/59

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Veröffentlicht am 08.04.1959
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Norm

ABGB §1497 IVC

Rechtssatz

Die Frage, ob eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage vorliegt, ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen. Der Kläger ist nicht gehalten, einen gesonderten Fortsetzungsantrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wegen eines Ersatzanspruches aus der behaupteten gemeinsamen Schadensursache zu stellen, wenn ihm hinsichtlich anderer Ersatzansprüche eine weitere Prüfungsfrist und Überlegungsfrist zuzubilligen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 100/59
    Entscheidungstext OGH 08.04.1959 6 Ob 100/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034616

Dokumentnummer

JJR_19590408_OGH0002_0060OB00100_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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