Norm
ABGB §1497 IVCRechtssatz
Die Frage, ob eine nicht gehörige Fortsetzung der Klage vorliegt, ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen. Der Kläger ist nicht gehalten, einen gesonderten Fortsetzungsantrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wegen eines Ersatzanspruches aus der behaupteten gemeinsamen Schadensursache zu stellen, wenn ihm hinsichtlich anderer Ersatzansprüche eine weitere Prüfungsfrist und Überlegungsfrist zuzubilligen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034616Dokumentnummer
JJR_19590408_OGH0002_0060OB00100_5900000_001