Norm
ABGB §833 D1Rechtssatz
Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes dafür, daß ein Miteigentümer einen über seinen Miteigentumsanteil hinausgehenden Nutzen von der Liegenschaft zieht, ist ein konstitutiver Akt, der im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat (ähnlich wie 2 Ob 363/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0013547Dokumentnummer
JJR_19590409_OGH0002_0010OB00112_5900000_001