Norm
StPO §281 Abs3Rechtssatz
Auch für den Privatankläger gilt § 281 Abs 3 StPO, wonach unter anderem bei Abweisung eines Antrages der Privatankläger sich die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich vorbehalten muß.Auch für den Privatankläger gilt Paragraph 281, Absatz 3, StPO, wonach unter anderem bei Abweisung eines Antrages der Privatankläger sich die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich vorbehalten muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100085Dokumentnummer
JJR_19590414_OGH0002_0070OS00262_5800000_002