RS OGH 1959/4/15 6Ob128/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1959
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Norm

ABGB §184
ABGB §262
PStG §30
  1. ABGB § 184 heute
  2. ABGB § 184 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 184 gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. ABGB § 262 heute
  2. ABGB § 262 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 262 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung, daß die aus der Bestimmung des § 181 ABGB resultierende Verpflichtung des Gerichtes, die Auflösung eines Adoptionsvertrages auch dann in die Gerichtsakten einzutragen, wenn das Wahlkind großjährig ist, sowie die Mitteilungspflicht des Gerichtes an das Standesamt (Altmatrik), eine Überprüfung des Adoptionsauflösungsvertrages unter dem Gesichtspunkt seiner Rechtsgültigkeit rechtfertigen, ist bedenkenfrei.Die Rechtsauffassung, daß die aus der Bestimmung des Paragraph 181, ABGB resultierende Verpflichtung des Gerichtes, die Auflösung eines Adoptionsvertrages auch dann in die Gerichtsakten einzutragen, wenn das Wahlkind großjährig ist, sowie die Mitteilungspflicht des Gerichtes an das Standesamt (Altmatrik), eine Überprüfung des Adoptionsauflösungsvertrages unter dem Gesichtspunkt seiner Rechtsgültigkeit rechtfertigen, ist bedenkenfrei.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 128/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 6 Ob 128/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0048826

Dokumentnummer

JJR_19590415_OGH0002_0060OB00128_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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