Norm
ZPO §557 Abs1Rechtssatz
Wurde ein dem Wechsel anhaftender formaler Mangel bei Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht beachtet und der Wechselzahlungsauftrag trotzdem erlassen und dieser Mangel auch in den Einwendungen nicht ausdrücklich geltend gemacht, so ist er saniert und kann nicht mehr von Amts wegen aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044735Dokumentnummer
JJR_19590415_OGH0002_0010OB00062_5900000_001