RS OGH 1959/4/15 6Ob119/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1959
beobachten
merken

Rechtssatz

Liegt die Voraussetzung des § 73 Abs 2 AußStrG vor, begründet die Unterlassung der Erforschung weiterer nächster Verwandter weder einen Verfahrensmangel noch Nullität.Liegt die Voraussetzung des Paragraph 73, Absatz 2, AußStrG vor, begründet die Unterlassung der Erforschung weiterer nächster Verwandter weder einen Verfahrensmangel noch Nullität.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 119/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 6 Ob 119/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007674

Dokumentnummer

JJR_19590415_OGH0002_0060OB00119_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten