Rechtssatz
Liegt die Voraussetzung des § 73 Abs 2 AußStrG vor, begründet die Unterlassung der Erforschung weiterer nächster Verwandter weder einen Verfahrensmangel noch Nullität.Liegt die Voraussetzung des Paragraph 73, Absatz 2, AußStrG vor, begründet die Unterlassung der Erforschung weiterer nächster Verwandter weder einen Verfahrensmangel noch Nullität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007674Dokumentnummer
JJR_19590415_OGH0002_0060OB00119_5900000_001