RS OGH 1959/4/15 5Ob185/59

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Veröffentlicht am 15.04.1959
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Norm

1.DVEheG §81
TEG §23

Rechtssatz

Das Gericht muß einen Beschluß, mit dem die Wirkungslosigkeit des Scheidungsurteils im Sinne des § 81 der 1.DVEheG festgestellt wurde, auch wieder berichtigen, wenn sich herausstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Fassung nicht vorhanden waren (weil der Verschollene noch lebt).Das Gericht muß einen Beschluß, mit dem die Wirkungslosigkeit des Scheidungsurteils im Sinne des Paragraph 81, der 1.DVEheG festgestellt wurde, auch wieder berichtigen, wenn sich herausstellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Fassung nicht vorhanden waren (weil der Verschollene noch lebt).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 185/59
    Entscheidungstext OGH 15.04.1959 5 Ob 185/59
    Veröff: RZ 1959,142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057682

Dokumentnummer

JJR_19590415_OGH0002_0050OB00185_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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