Norm
EO §39 Z8 IRechtssatz
Nach § 39 Z 8 EO können nur Exekutionen wegen Geldforderungen eingestellt werden. Eine Räumungsexekution kann daher gemäß dieser Bestimmung nicht zur Einstellung gebracht werden.Nach Paragraph 39, Ziffer 8, EO können nur Exekutionen wegen Geldforderungen eingestellt werden. Eine Räumungsexekution kann daher gemäß dieser Bestimmung nicht zur Einstellung gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012