Norm
StPO §296Rechtssatz
Hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 296 StPO über eine Strafberufung in Unkenntnis dessen entschieden, daß die Berufungsinstanz hierüber bereits entschieden hat, wurde hiedurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des § 358 StPO aufzuheben.Hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 296, StPO über eine Strafberufung in Unkenntnis dessen entschieden, daß die Berufungsinstanz hierüber bereits entschieden hat, wurde hiedurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des Paragraph 358, StPO aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100471Im RIS seit
21.04.1959Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024