RS OGH 2024/2/13 8Os33/59; 11Os145/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1959
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Norm

StPO §296
StPO §358
  1. StPO § 296 heute
  2. StPO § 296 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 296 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StPO § 296 gültig von 01.11.2000 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 296 gültig von 01.03.1988 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 296 StPO über eine Strafberufung in Unkenntnis dessen entschieden, daß die Berufungsinstanz hierüber bereits entschieden hat, wurde hiedurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des § 358 StPO aufzuheben.Hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 296, StPO über eine Strafberufung in Unkenntnis dessen entschieden, daß die Berufungsinstanz hierüber bereits entschieden hat, wurde hiedurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt. Der Oberste Gerichtshof hat seine Entscheidung in analoger Anwendung des Paragraph 358, StPO aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 33/59
    Entscheidungstext OGH 21.04.1959 8 Os 33/59
  • RS0100471">11 Os 145/23t
    Entscheidungstext OGH 13.02.2024 11 Os 145/23t
    vgl; Beisatz: Hier: Keine Zuweisung der Akten zur Entscheidung eines Oberlandesgerichts über die Berufung eines Mitangeklagten (vgl § 285i StPO), weil diese vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine verbundene Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100471

Im RIS seit

21.04.1959

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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