RS OGH 1959/4/22 2Ob58/59

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Veröffentlicht am 22.04.1959
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Norm

ABGB §1320 Satz1 B1

Rechtssatz

Derjenige, welchem der Tierhalter einen kräftigen Hund zum Ausführen auf die Straße an der Leine anvertraut hat, ist einem Passanten, der durch das von der Leine gelassene Tier zu Boden gestoßen worden ist, schadenersatzpflichtig, wenn er mit der Möglichkeit der Gefährdung von Passanten im Straßenverkehr durch das frei auf der Straße laufende Tier, das der freien Bewegung auf der Straße ungewöhnt ist, nach den Umständen rechnen muß.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 58/59
    Entscheidungstext OGH 22.04.1959 2 Ob 58/59
    Veröff: EvBl 1959/245 S 436 = ZVR 1960/48 S 40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030290

Dokumentnummer

JJR_19590422_OGH0002_0020OB00058_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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