RS OGH 2024/10/22 3Ob171/59; 1Ob516/96; 7Ob158/14g; 7Ob149/17p; 8Ob101/17m; 8Ob117/17i; 4Ob179/22k;

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Veröffentlicht am 28.04.1959
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Rechtssatz

Eine Dienstbarkeit gilt schon dann als ausgeübt, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur befugt ist, weil ihm die Dienstbarkeit zusteht, wenn sie auch nur einen kleinen Teil der ihm zustehenden Befugnisse darstellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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