Norm
StPO §39 Abs3 ARechtssatz
Über Ansuchen um Eintragung in die Verteidigerliste entscheidet gemäß dem § 39 Abs 3 StPO nicht das Oberlandesgericht in einem Senat von drei Richtern, sondern der Präsident dieses Gerichtshofes.Über Ansuchen um Eintragung in die Verteidigerliste entscheidet gemäß dem Paragraph 39, Absatz 3, StPO nicht das Oberlandesgericht in einem Senat von drei Richtern, sondern der Präsident dieses Gerichtshofes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097285Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008