RS OGH 1959/4/29 2Ob165/59, 8Ob123/78, 2Ob225/02f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1959
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Norm

StVO §7 Abs1 IIDb

Rechtssatz

Das Rechtsfahrgebot bedeutet, daß rechts der Straßenmitte gefahren werden muß. - Die Einhaltung eines Seitenabstandes von etwa einem Meter ist bei einer Straßenbreite von 5 Meter zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 165/59
    Entscheidungstext OGH 29.04.1959 2 Ob 165/59
    Veröff: ZVR 1960/5 S 11
  • 8 Ob 123/78
    Entscheidungstext OGH 12.07.1978 8 Ob 123/78
    nur: Die Einhaltung eines Seitenabstandes von etwa einem Meter ist bei einer Straßenbreite von 5 Meter zulässig. (T1)
  • 2 Ob 225/02f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2002 2 Ob 225/02f
    Auch; nur: Das Rechtsfahrgebot bedeutet, daß rechts der Straßenmitte gefahren werden muß. (T2); Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn der gegen das Rechtsfahrgebot verstoßende Verkehrsteilnehmer eine eingeschränkte Sicht auf den rechten Fahrbahnrand und allenfalls von dort ausgehende Gefahren(situationen) hat. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0073672

Dokumentnummer

JJR_19590429_OGH0002_0020OB00165_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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