TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/24 2001/12/0108

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Veröffentlicht am 24.04.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §59a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des J in F, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. März 2001, Zl. 6-SchA-66193/5-2001, betreffend Einstellung einer Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und Rückforderung eines Übergenusses nach § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle ist die zweisprachige Volksschule S, deren Leiter er seit 1992 ist.

Die belangte Behörde wandte sich mit Schreiben vom 23. Februar 2001 an den Beschwerdeführer und teilte ihm mit, es habe festgestellt werden müssen, dass die dem Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 1995/96 gemäß § 59a Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) angewiesene Dienstzulage (Zulage für die Unterrichtserteilung von Lehrern an zweisprachigen Schulklassen in der Höhe von S 918,--) irrtümlich auch für das Schuljahr 1997/98 und in weiterer Folge bis zuletzt zuerkannt worden sei, obwohl im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für den Bezug dieser Dienstzulage ab dem Schuljahr 1997/98 nicht mehr gegeben seien. Dies insofern, als der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt als Schulleiter der Volksschule mit neun und mehr Klassen von der Unterrichtserteilung freigestellt sei. Es bestehe daher die Absicht, den sich infolge des dargestellten Anweisungsfehlers ergebenden Übergenuss an Bezügen gemäß den §§ 13a und 13b GG 1956 in angemessenen Raten von den Monatsbezügen des Beschwerdeführers einzubehalten. Ein guter Glaube beim Empfang des Übergenusses könne dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt werden, weil es nicht auf das objektive Wissen des Betroffenen, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtumes der auszahlenden Stelle ankomme.

Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme vom 16. März 2001, in der er darauf hinwies, seit 1992 Schulleiter der zweisprachigen Volksschule zu sein, in welcher 78 Schüler zum zweisprachigen Unterricht angemeldet seien. Es gebe sechs zweisprachige und vier einsprachige Klassen. In den letzten drei Schuljahren sei er als Schulleiter einer Schule mit neun bzw. zehn Klassen von der Unterrichtserteilung freigestellt gewesen. Seine stundenweisen, sowie ein- und zweitägigen Vertretungen in ein- und zweisprachigen Klassen dürften nicht als Mehrdienstleistung angewiesen werden, weil sie in seine Wochenlehrverpflichtung fielen. Diese ein- und zweisprachigen Vertretungsstunden würden dem Dienstgeber auch nicht gemeldet. An der Schule habe es in den letzten drei Jahren keine Personalreserve gegeben. Um die zweisprachigen Lehrer in ihrer Unterrichtsarbeit zu beraten und sich vom Stand des zweisprachigen Unterrichts, sowie von den Leistungen der zweisprachigen "SchülerInnen" regelmäßig zu überzeugen, müsse der Schulleiter die Lehramtsprüfung aus Slowenisch haben. Die Kontrolle der Amtsschriften in zweisprachigen Klassen setze perfekte Sprachkenntnisse aus Slowenisch voraus. Dem Schulleiter obliege die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten. Ein Großteil der Eltern, deren Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet seien, wünsche und erhalte Elternbriefe, Informationen, Bescheide und Zeugnisse in beiden Landessprachen. Alle angeführten zweisprachigen Leiteraktivitäten seien mit Mehrarbeit verbunden und rechtfertigten eine Dienstzulage.

Mit Schreiben vom 20. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Argumente nicht geeignet seien, zu einer anderen Entscheidung zu führen. Die gegenständliche Zulage könne nämlich nur "Klassenlehrern" an zweisprachigen Schulklassen gewährt werden, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen hätten. Auch eine Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes komme aus näher genannten Gründen für die Tätigkeiten im Parteienverkehr nicht in Betracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. März 2001 wurde die "irrtümlich" bis zuletzt angewiesene Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 2 GG 1956 im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 13b leg. cit. rückwirkend mit 28. Februar 1998 eingestellt, weil der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 1997/98 als Schulleiter einer Volksschule mit neun und mehr Klassen von der Unterrichtserteilung freigestellt sei und somit die Voraussetzungen für den Bezug der Dienstzulage gemäß § 59a Abs. 2 GG 1956 nicht mehr gegeben seien. Der durch den Anweisungsfehler entstandene Übergenuss werde gemäß § 13a leg. cit. zum Rückersatz vorgeschrieben und in angemessenen Raten von den Monatsbezügen des Beschwerdeführers einbehalten.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, im Zuge einer Überprüfung habe festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer die ab dem Schuljahr 1995/96 gemäß § 59a Abs. 2 GG 1956 angewiesene Dienstzulage (Zulage für die Unterrichtserteilung von Lehrern an zweisprachigen Schulklassen in der Höhe von S 918,--) irrtümlich auch für das Schuljahr 1997/98 und in weiterer Folge bis zuletzt zuerkannt worden sei, obwohl im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zulage ab dem Schuljahr 1997/98 nicht mehr gegeben seien. Ein guter Glaube beim Empfang des Übergenusses könne dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt werden, weil es hiebei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das objektive Wissen des Betroffenen, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtumes der auszahlenden Stelle ankomme.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 GG 1956," in eventu in seinem sich aus § 13a GG 1956 ergebenden Recht, gutgläubig erhaltene Übergenüsse nicht rückerstatten zu müssen, verletzt.

Als Verfahrensmangel rügt er insbesondere fehlende Feststellungen dazu, dass er ab dem Schuljahr 1997/98 sehr wohl zweisprachigen Unterricht erteilt habe. Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, nach § 48 Abs. 6 LDG 1984 seien Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit, jedoch zur Vertretung abwesender Lehrer im Bedarfsfall bis zum Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung verpflichtet. Dieser Verpflichtung entsprechend habe er auch seit dem Schuljahr 1997/98 zweisprachigen Unterricht erteilt. Schulleiter seien den Lehrern in § 59a Abs. 2 GG 1956 gleichzuhalten. Soweit Schulleiter Unterricht erteilten, übten sie die Lehrerfunktion aus. Für die Dienstzulage sei eine stundenplanmäßige oder regelmäßige zweisprachige Unterrichtserteilung nicht erforderlich. Treffe § 48 Abs. 6 LDG 1984 einen Unterschied zwischen regelmäßiger Unterrichtserteilung und Unterrichtserteilung aufgrund eines Vertretungsbedarfes, so treffe § 59a Abs. 2 GG 1956 keine Einschränkung hinsichtlich dieser zwei Arten von Unterrichtserteilung, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass diese Zulagenregelung für beide Unterrichtsarten gelte. Daraus folge, dass dem Beschwerdeführer die Dienstzulage auch in den letzten drei Schuljahren gebührt habe und weiter gebühre.

Nur der Vollständigkeit halber füge er (im Rahmen des eventualiter erwähnten Beschwerdepunktes) hinzu, dass er aus den dargestellten Gründen beim Empfang der Zulagenbeträge nicht nur subjektiv gutgläubig gewesen sei, sondern dass dafür auch ganz eindeutig der Gesetzeswortlaut spreche, sodass die Gutgläubigkeit auch objektiv bejaht werden müsse. Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit liege bei der Heranziehung der Verjährungsbestimmung des § 13b GG 1956 vor. Es sei nicht zu ersehen, weshalb sich die belangte Behörde als berechtigt erachte, eine Rückforderung ab 1. März 1998 vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid habe seine Wirkung der Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung am 24. April 2001 entfaltet und es seien dementsprechend vor dem 24. April 1998 ausbezahlte Beträge auch wegen Verjährung nicht mehr rückforderbar.

Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil er im Ergebnis nur eine Feststellungsentscheidung darstelle, obgleich eine Leistungsentscheidung hätte getroffen werden können und ein über eine Leistungsentscheidung hinausgehendes Feststellungsinteresse nicht bestehe. Durch den angefochtenen Bescheid werde nämlich nur grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht für einen der Art nach bezeichneten Bezugsbestandteil und für eine bestimmte Zeit ausgesprochen, aber kein Betrag genannt. Damit stelle dieser Bescheidspruch keine Leistungsentscheidung sondern eine unzulässige Feststellungsentscheidung dar.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 59a Abs. 2 GG 1956 (mit Ausnahme des Betrages in der Fassung BGBl. Nr. 326/1988) lautet:

"§ 59a. (1) ...

(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 918 S."

§ 48 Abs. 6 LDG 1984, BGBl. Nr. 302 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 97/1999), lautet:

"§ 48. (1) ...

(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule beträgt die Verminderung für jede derartige Klasse eineinhalb Wochenstunden. ... Leiter von Volksschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit. Wenn jedoch der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Volksschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe 1 nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten."

§ 13a Abs. 1 bis 3 GG 1956 (eingefügt durch die Novelle BGBl. Nr. 19/1966) lautet:

"§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) ..."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "rückwirkend die Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 GG 1956 mit 28. Februar 1998 eingestellt," der Übergenuss zum Rückersatz nach § 13a GG 1956 vorgeschrieben und in angemessenen Raten von den Monatsbezügen einbehalten. Grundlage für dieses Vorgehen der belangten Behörde war die Ansicht, der Beschwerdeführer sei ab dem Schuljahr 1997/1998 als Schulleiter einer Volksschule mit neun und mehr Klassen von der Unterrichtserteilung freigestellt, weshalb die Voraussetzungen für die Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 GG 1956 nicht mehr gegeben seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits im Jahr 1983 mit der Frage zu befassen, ob ein zum Schulleiter aufgestiegener Lehrer einer zweisprachigen Volksschule weiterhin die Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 (damals § 59 Abs. 10) GG 1956 ansprechen kann.

Die damals relevante Rechtslage unterscheidet sich insofern von der nunmehr geltenden, als nach § 59 Abs. 10 GG 1956 Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage (in einer näher genannten Betragshöhe) gebührte. Darauf, ob sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen hatten, nahm der Wortlaut des § 59 Abs. 10 GG 1956 - im Gegensatz zur nunmehrigen Fassung des § 59a Abs. 2 GG 1956 - nicht ausdrücklich Bezug.

Der Verwaltungsgerichtshof führte damals zur Bestimmung des § 59 Abs. 10 GG 1956 aus, es sei für den Anspruch auf diese Dienstzulage entscheidend, dass der Lehrer an zweisprachigen Schulklassen einerseits zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen befähigt sei und andererseits auch Unterricht an einer zweisprachigen Schulklasse in beiden Sprachen erteile. Der Anspruch auf Dienstzulage sei von der regelmäßigen Unterrichtserteilung bzw. der Führung einer Klasse oder von einem bestimmten Ausmaß der unterrichtenden Tätigkeit nicht abhängig. Daraus folge zwingend, dass der Lehrer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dann Anspruch auf die Dienstzulage habe, wenn er an einer zweisprachigen Schulklasse in beiden Sprachen Unterricht erteile. Da das Gesetz auf die Verwendung des Lehrers abstelle und da eine (solche) Dienstzulage als Gegenleistung nur für eine vom Lehrer tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gebühre, sei allerdings Voraussetzung für den Anspruch des Beschwerdeführers (als Schulleiter) auf die Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 GG 1956, dass er auch tatsächlich Unterricht - wenn auch nur vertretungsweise - an einer zweisprachigen Schulklasse erteilt habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1983, Zl. 82/09/0052, VwSlg. 11.122/A).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte bei der Darstellung der Voraussetzungen für die Dienstzulage bereits damals nicht nur auf die (abstrakte) Verwendung des entsprechend befähigten Lehrers an einer zweisprachigen Schulklasse, sondern auf die faktische Unterrichtserteilung einer solchen Schulklasse ab. Diese Voraussetzung ist in weiterer Folge in den Gesetzeswortlaut des § 59a Abs. 2 GG 1956 eingeflossen, weil nunmehr für den Anspruch auf Dienstzulage ausdrücklich auch darauf abgestellt wird, dass der Lehrer "den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen hat."

Auf eine regelmäßige Unterrichtserteilung bzw. die Führung einer Klasse oder auf ein bestimmtes Ausmaß der unterrichtenden Tätigkeit stellt das Gesetz aber nach wie vor nicht ab; auch bei einer vertretungsweisen Unterrichtserteilung entsteht daher ein Anspruch auf diese Dienstzulage. Dem Beschwerdeführer als Schulleiter, dessen Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen unstrittig ist, gebührt die Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 GG 1956 im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit somit immer dann, wenn er tatsächlich Unterricht in beiden Sprachen zu erteilen hatte, und zwar bejahendenfalls für das jeweilige Monat in voller Höhe und unabhängig vom Ausmaß geleisteter Vertretungen.

Hinsichtlich der in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer bezogenen Dienstzulagen hätte die belangte Behörde vor Erlassung eines Bescheides nach § 13a GG 1956 zu prüfen gehabt, ob und in welchen Monaten der Beschwerdeführer an zweisprachigen Schulklassen tatsächlich Unterricht in beiden Sprachen zu erteilen hatte. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht, die Freistellung eines Schulleiters vom regelmäßigen Unterricht vernichte jedenfalls seinen Anspruch auf Dienstzulage nach § 59a Abs. 2 GG 1956, hat die belangte Behörde keine solchen Feststellungen getroffen.

Der Beschwerdeführer hat während des Verwaltungsverfahrens in seinem Schriftsatz vom 16. März 2001 ausdrücklich darauf hingewiesen, regelmäßig stundenweise sowie ein- und zweitägige Vertretungen in ein- und zweisprachigen Klassen durchgeführt zu haben, welche nicht als Mehrdienstleistung angewiesen werden dürften, da sie in seine Wochenlehrverpflichtung fielen. Diese ein- und zweisprachigen Vertretungsstunden seien dem Dienstgeber daher nicht gemeldet worden. Im Verwaltungsakt erliegt zudem eine Zusammenstellung der Vertretungsstunden des Beschwerdeführers "ab dem Schuljahr 1997/1998", aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 6. April 2001 (auch) zweisprachige Vertretungsstunden geleistet hat. Angesichts dessen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer die Dienstzulage im bescheidgegenständlichen Zeitraum "seit dem 28. Februar 1998" zumindest für einzelne Monate gebührt hätte.

Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid "rückwirkend mit 28. Februar 1998" für den gesamten Zeitraum die Dienstzulage "eingestellt" wird, erweist er sich als rechtswidrig, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer zumindest in Teilen dieses Zeitraumes Anspruch auf die Dienstzulage erworben und diese zu Recht bezogen hat. Damit erweist sich aber auch der Teil des angefochtenen Bescheides, mit dem "der Übergenuss zum Rückersatz vorgeschrieben und in angemessenen Raten von den Monatsbezügen einbehalten" wurde, als rechtswidrig, weil für den Fall rechtmäßig bezogener Dienstzulagen eine der Voraussetzungen des § 13a GG 1956, nämlich das Vorliegen von zu Unrecht empfangenen Leistungen, nicht gegeben wäre.

Abgesehen davon wäre dieser Teil des angefochtenen Bescheides aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Höhe des zum Rückersatz vorgeschriebenen Übergenusses ebenso unbestimmt blieb wie die der in angemessener Höhe festgelegten Raten. In Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde - folgt man den Ausführungen in der Gegenschrift - von der Vollstreckbarkeit eines derart unbestimmten Bescheidspruches durch Abzug vom Monatsbezug ausging, wäre eine ziffernmäßige Bezeichnung des konkret zurückzuzahlenden Betrages schon deshalb notwendig gewesen, damit der Beschwerdeführer in die Lage versetzt würde, die Richtigkeit der Berechnungen und die Angemessenheit der Raten zu überprüfen.

Der angefochtene Bescheid war daher aus den aufgezeigten Gründen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die in der Höhe von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 festzusetzen.

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120108.X00

Im RIS seit

08.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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