RS OGH 2014/10/23 2Ob179/59, 2Ob306/64, 2Ob34/93, 2Ob2429/96m, 2Ob121/14d

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Veröffentlicht am 29.04.1959
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Norm

StVO §68 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, daß sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung gewährleistet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 179/59
    Entscheidungstext OGH 29.04.1959 2 Ob 179/59
    Veröff: ZVR 1959/239 S 214
  • 2 Ob 306/64
    Entscheidungstext OGH 15.10.1964 2 Ob 306/64
  • RS0075444">2 Ob 34/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 2 Ob 34/93
    Beisatz: Es hängt sowohl vom Zustand des Radweges, als auch von der Art des Rades ab, ob im Einzelfall eine Verpflichtung zur Benützung des Radweges besteht oder nicht. (T1) Veröff: ZVR 1994/113 S 275
  • RS0075444">2 Ob 2429/96m
    Entscheidungstext OGH 13.02.1997 2 Ob 2429/96m
    Vgl
  • RS0075444">2 Ob 121/14d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 121/14d
    Auch; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0075444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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