Norm
StVO §68 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, daß sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0075444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014