RS OGH 1959/4/29 5Ob114/59, 5Ob100/64, 8Ob529/86

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Veröffentlicht am 29.04.1959
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Norm

ABGB §91 C5

Rechtssatz

Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wegen besonders schwerer Eheverfehlungen der Ehefrau, die gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßen (zB durch Ehebruch), verliert die Frau den Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch steht ihr aber wieder zu, wenn sich die Verhältnisse dahin ändern, daß die Weigerung des Gatten, sie wieder in die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen, nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl § 57 EheG).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/59
    Entscheidungstext OGH 29.04.1959 5 Ob 114/59
  • 5 Ob 100/64
    Entscheidungstext OGH 04.06.1964 5 Ob 100/64
    Veröff: EFSlg 92
  • 8 Ob 529/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 8 Ob 529/86
    Vgl; Beisatz: Frage offengelassen, ob ganz allgemein ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch niemals wieder aufleben kann, oder unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung des aus der Haushaltsführung eines Ehegatten abgeleiteten Anspruches auf Geldunterhalt nicht mehr als rechtsmißbräuchlich anzusehen wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047038

Dokumentnummer

JJR_19590429_OGH0002_0050OB00114_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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