RS OGH 1959/4/29 5Ob124/59, 6Ob102/07d

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Veröffentlicht am 29.04.1959
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Norm

KO §21

Rechtssatz

Nur dem Masseverwalter ist das Recht gegeben, gemäß § 21 KO statt der Aufrechterhaltung des Vertrages den Rücktritt zu wählen. Der andere Vertragsteil ist nicht berechtigt, seine auf den nicht erfüllten Teil des Lieferungsvertrages entfallende Kaufpreisforderung in der dritten Klasse der Konkursgläubiger anzumelden und die Ware dem Masseverwalter zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 124/59
    Entscheidungstext OGH 29.04.1959 5 Ob 124/59
  • 6 Ob 102/07d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 102/07d
    Auch; Beisatz: Das Rücktrittsrecht nach §21 KO soll primär Vermögensinteressen des Gemeinschuldners bzw der Konkursmasse, nicht hingegen Interessen des Vertragspartners der Konkursmasse schützen. (T1); Beisatz: Die Entscheidung des Masseverwalters zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach §21 KO hat sich ausschließlich an den gemeinsamen Interessen der Gläubiger, nicht dem Interesse des Vertragspartners des Gemeinschuldners zu orientieren. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0064488

Dokumentnummer

JJR_19590429_OGH0002_0050OB00124_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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