RS OGH 1993/6/29 4Ob302/59, 4Ob74/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1959
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Norm

UWG §9 C1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Ein als Schlagwort verwendeter Firmenbestandteil genießt nur dann den Schutz nach § 9 Abs 1 UWG, wenn er bereits eine derart individualisierende Kraft erlangt hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt.Ein als Schlagwort verwendeter Firmenbestandteil genießt nur dann den Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG, wenn er bereits eine derart individualisierende Kraft erlangt hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0079015

Dokumentnummer

JJR_19590505_OGH0002_0040OB00302_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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