RS OGH 2007/3/20 4Ob320/59, 4Ob321/64, 4Ob155/05f, 4Ob247/06m

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Veröffentlicht am 05.05.1959
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Rechtssatz

Auch im Wettbewerbsrecht ist nur solche Selbsthilfe erlaubt, die das Maß der notwendigen Verteidigung nicht überschreitet. Selbsthilfe ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie die Herabsetzung des Mitbewerbers oder die Reklame für eigene Waren bezweckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0009054

Dokumentnummer

JJR_19590505_OGH0002_0040OB00320_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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