Norm
ZPO §467 Z3 Cb4Rechtssatz
Entspräche den Berufungsausführungen ein Abänderungsantrag, ist aber nur ein Aufhebungsantrag formuliert worden, dann ist die Berufung zu verwerfen. Im Falle der Rüge des Revisionswerbers ist diese Erledigung - unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes - von der dritten Instanz zu treffen, wenn das Berufungsgericht trotz der - vom Berufungsgegner geltend gemachten - formellen Mängel der Berufungsschrift (obwohl der Berufungswerber nicht nach § 483 ZPO vorgegangen war) meritorisch entschieden hat.Entspräche den Berufungsausführungen ein Abänderungsantrag, ist aber nur ein Aufhebungsantrag formuliert worden, dann ist die Berufung zu verwerfen. Im Falle der Rüge des Revisionswerbers ist diese Erledigung - unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes - von der dritten Instanz zu treffen, wenn das Berufungsgericht trotz der - vom Berufungsgegner geltend gemachten - formellen Mängel der Berufungsschrift (obwohl der Berufungswerber nicht nach Paragraph 483, ZPO vorgegangen war) meritorisch entschieden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041802Dokumentnummer
JJR_19590506_OGH0002_0020OB00239_5900000_001