Norm
EheG §51Rechtssatz
Zur Anwendung der sogenannten Härteklausel des § 54 EheG: Die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach § 54 EheG ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei müssen die in § 54 Satz 3 EheG namentlich bezeichneten Umstände stets geprüft werden, also auch die Frage des Anlasses der Erkrankung.Zur Anwendung der sogenannten Härteklausel des Paragraph 54, EheG: Die Frage der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens nach Paragraph 54, EheG ist von Amts wegen zu prüfen. Dabei müssen die in Paragraph 54, Satz 3 EheG namentlich bezeichneten Umstände stets geprüft werden, also auch die Frage des Anlasses der Erkrankung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056839Im RIS seit
06.05.1959Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026