RS OGH 1959/5/6 3Ob149/59

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Veröffentlicht am 06.05.1959
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Norm

EO §256 Abs2

Rechtssatz

Das Erlöschen des exekutiven Pfandrechtes unter den Voraussetzungen des § 256 Abs 2 EO ist zwingend vorgeschrieben und von Amts wegen zu beachten. Ist dieses Erlöschen eingetreten, kann ein neues Pfandrecht nur durch neuerlichen Vollzug erworben werden. Dies gilt auch für den Fall einer gegen § 256 Abs 2 EO verstoßenden, rechtskräftigen Bewilligung einer Fortsetzung des Verkaufsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 149/59
    Entscheidungstext OGH 06.05.1959 3 Ob 149/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003592

Dokumentnummer

JJR_19590506_OGH0002_0030OB00149_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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