Norm
ABGB §33Rechtssatz
a)
Wenn ein ausländisches Unternehmen im Inland eine feste und dauerhafte Zweigstelle unterhält, sei es eine handelsregisterlich eingetragene Filiale oder auch sonst einen Betrieb oder Betriebsteil, und ein Arbeitnehmer nur in dieser Filiale oder in diesem Betrieb oder Betriebsteil tätig sein soll, ist für dessen Arbeitsverhältnis grundsätzlich inländisches Recht anzuwenden.
b)
Ist der Arbeitsvertrag des Handlungsgehilfen auf einen bestimmten längeren Zeitraum abgeschlossen, ist aber innerhalb dieses Zeitraumes die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vorgesehen, so muß die Kündigungsfrist mindestens einen Monat betragen. Enthält der Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist, so ist die vereinbarte Frist durch die gesetzliche Mindestkündigungsfrist zu ersetzen.
Veröff: NJW 1959,1702
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104295Dokumentnummer
JJR_19590509_AUSL000_002AZR00474_5800000_001