RS OGH 1959/5/9 2AZR474/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.1959
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Norm

ABGB §33
ABGB §1151

Rechtssatz

a)

Wenn ein ausländisches Unternehmen im Inland eine feste und dauerhafte Zweigstelle unterhält, sei es eine handelsregisterlich eingetragene Filiale oder auch sonst einen Betrieb oder Betriebsteil, und ein Arbeitnehmer nur in dieser Filiale oder in diesem Betrieb oder Betriebsteil tätig sein soll, ist für dessen Arbeitsverhältnis grundsätzlich inländisches Recht anzuwenden.

b)

Ist der Arbeitsvertrag des Handlungsgehilfen auf einen bestimmten längeren Zeitraum abgeschlossen, ist aber innerhalb dieses Zeitraumes die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vorgesehen, so muß die Kündigungsfrist mindestens einen Monat betragen. Enthält der Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist, so ist die vereinbarte Frist durch die gesetzliche Mindestkündigungsfrist zu ersetzen.

Veröff: NJW 1959,1702

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104295

Dokumentnummer

JJR_19590509_AUSL000_002AZR00474_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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