RS OGH 1959/5/12 9Os12/59, 9Os163/85

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Veröffentlicht am 12.05.1959
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Norm

StPO §281

Rechtssatz

Der OGH ist nur an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, keineswegs aber an dessen darauf fußende Rechtsansicht gebunden, mag sie auch unbekämpft geblieben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099142

Dokumentnummer

JJR_19590512_OGH0002_0090OS00012_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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