Norm
StPO §281Rechtssatz
Der OGH ist nur an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, keineswegs aber an dessen darauf fußende Rechtsansicht gebunden, mag sie auch unbekämpft geblieben sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0099142Dokumentnummer
JJR_19590512_OGH0002_0090OS00012_5900000_002