RS OGH 1959/5/14 6Ob146/59, 3Ob111/06d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1959
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Norm

ABGB §222
ABGB §223
AußStrG §1 B3b
AußStrG §2 Abs1
EGEO Art27
EO §378a

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Art 27 EGEO, es hätten dort, wo schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO geltende Normen die Bewilligung einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklärten, bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und des Verfahrens die Bestimmungen der EO über EV Anwendung zu finden, wurde der im § 2 Abs 1 AußStrG festgelegte Grundsatz der amtswegigen Sorge für Personen, die unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, nicht beeinträchtigt. Es ist daher möglich, daß der Außerstreitrichter einstweilige Sicherstellungsmaßnahmen iSd § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auch von Amts wegen trifft, sofern die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen. Gemäß §§ 222, 223 ABGB hat der Vormundschaftsrichter von Amts wegen für die Erforschung und Sicherstellung des Vermögens der Mündel vorzusorgen. Solange die Mündel aber im Verlassenschaftsverfahren nach ihrem Vater keine Erbserklärung abgegeben haben, kann der Vormundschaftsrichter außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens keine Sicherstellungsmaßnahmen treffen, weil es sich diesbezüglich noch nicht um Mündelvermögen handelt. Mit derartigen Maßnahmen überschreitet der Vormundschaftsrichter die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit (§ 2 Abs 2 Z 1 AußStrG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 146/59
    Entscheidungstext OGH 14.05.1959 6 Ob 146/59
    EvBl 1959/211 S 353
  • 3 Ob 111/06d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 111/06d
    Vgl auch; Beisatz: §378a EO (eingefügt mit dem AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112) schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür, in Außerstreitverfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, auch von Amts wegen einstweilige Verfügungen zu erlassen, einzuschränken oder aufzuheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006050

Dokumentnummer

JJR_19590514_OGH0002_0060OB00146_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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