Norm
ASVG §354 Z3Rechtssatz
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger gemäß Abschn II des 5.Teiles des ASVG gehören vor die Schiedsgerichte der Sozialversicherung; bestimmt ein solcher Streit die materielle Rechtslage, so bleibt einer Auseinandersetzung zwischen den Erlagsanprechern der ordentliche Rechtsweg verschlossen.Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger gemäß Abschn römisch zwei des 5.Teiles des ASVG gehören vor die Schiedsgerichte der Sozialversicherung; bestimmt ein solcher Streit die materielle Rechtslage, so bleibt einer Auseinandersetzung zwischen den Erlagsanprechern der ordentliche Rechtsweg verschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0045594Dokumentnummer
JJR_19590520_OGH0002_0020OB00032_5900000_002