RS OGH 1959/5/20 5Ob243/59 (5Ob244/59)

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Veröffentlicht am 20.05.1959
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Rechtssatz

Forderungen gehören nicht zu den im § 685 ABGB genannten Verlassenschaftsstücken, hinsichtlich deren ein Legat sofort fällig ist. Zulässigkeit einer Feststellungsklage vor Ablauf der einjährigen Frist des § 685 ABGB.Forderungen gehören nicht zu den im Paragraph 685, ABGB genannten Verlassenschaftsstücken, hinsichtlich deren ein Legat sofort fällig ist. Zulässigkeit einer Feststellungsklage vor Ablauf der einjährigen Frist des Paragraph 685, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 243/59
    Entscheidungstext OGH 20.05.1959 5 Ob 243/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015316

Dokumentnummer

JJR_19590520_OGH0002_0050OB00243_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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