Norm
ABGB §163 H4cRechtssatz
Weder der mit der Blutentnahme verbundene Zeitverlust, noch die mit einer solchen Blutentnahme verbundenen Unannehmlichkeiten vermögen die Verweigerung der Blutentnahme zu rechtfertigen. Auch am Prozeß unbeteiligte Dritte haben die Blutentnahme so oft zu dulden, wie das Gericht ihre Einbeziehung in eine anthropologisch erbbiologische Untersuchung für erforderlich hält. (vgl vor der FamRAnglV:
Entscheidung vom 16.12.1929, 4 Ob 607/29 = SZ 11/265).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0048544Dokumentnummer
JJR_19590520_OGH0002_0050OB00248_5900000_001