RS OGH 1959/5/20 2Ob32/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1959
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Norm

ABGB §1425 VIII
EGJN ArtXVIII

Rechtssatz

Wohl ist kein ordentliches Gericht in der Lage, einen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts getätigten Erlag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen; daraus folgt aber nicht, daß auch stets nur ein ordentliches Gericht den Streit zwischen mehreren Erlagsansprechern zu entscheiden hätte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 32/59
    Entscheidungstext OGH 20.05.1959 2 Ob 32/59
    Veröff: JBl 1959,420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033584

Dokumentnummer

JJR_19590520_OGH0002_0020OB00032_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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