Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Wohl ist kein ordentliches Gericht in der Lage, einen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts getätigten Erlag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen; daraus folgt aber nicht, daß auch stets nur ein ordentliches Gericht den Streit zwischen mehreren Erlagsansprechern zu entscheiden hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033584Dokumentnummer
JJR_19590520_OGH0002_0020OB00032_5900000_001