RS OGH 1959/5/27 5Ob231/59

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Veröffentlicht am 27.05.1959
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Norm

KO §84
KO §119
KO §176

Rechtssatz

Eine im Rahmen der Überwachung des Masseverwalters ergehende Stellungnahme des Konkurskommissärs zu einem Bericht des Masseverwalters ist auch dann keine anfechtbare Verfügung, wenn sie in die Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses gekleidet wird. Den Konkursgläubigern steht kein Antragsrecht und Rekursrecht hinsichtlich der Festsetzung des Zeitpunktes der Verwertung der Masse zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065184

Dokumentnummer

JJR_19590527_OGH0002_0050OB00231_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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