Norm
ABGB §367 CRechtssatz
Ob ein Gewerbsmann befugt ist, kann nur nach der österreichischen Gewerbeordnung beurteilt werden. Ausländer müssen bei fromeller Reziprozität das Gewerbe in Österreich i.S. der §§ 8, 11 f GewO angemeldet haben. Ist dies nicht geschehen und der Gewerbsmann nach den handelsrechtlichen Bestimmungen Kaufmann, kommt § 366 HGB ( erweiterter Vertrauensschutz ) aber auch die Bestimmungen für die dem Eigentümer gestohlenen, verlorengeganenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0011991Dokumentnummer
JJR_19590527_OGH0002_0030OB00113_5900000_003