RS OGH 1959/5/27 3Ob113/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1959
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Norm

ABGB §367 C
HGB §1
HGB §366

Rechtssatz

Ob ein Gewerbsmann befugt ist, kann nur nach der österreichischen Gewerbeordnung beurteilt werden. Ausländer müssen bei fromeller Reziprozität das Gewerbe in Österreich i.S. der §§ 8, 11 f GewO angemeldet haben. Ist dies nicht geschehen und der Gewerbsmann nach den handelsrechtlichen Bestimmungen Kaufmann, kommt § 366 HGB ( erweiterter Vertrauensschutz ) aber auch die Bestimmungen für die dem Eigentümer gestohlenen, verlorengeganenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen zur Anwendung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/59
    Entscheidungstext OGH 27.05.1959 3 Ob 113/59
    EvBl 1959/316 S 548 = ZVR 1959/241 S 215 = Zeitschrift für Rechtsvergleichung 1960,124 ( mit Anm. von Schneider )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0011991

Dokumentnummer

JJR_19590527_OGH0002_0030OB00113_5900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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