Norm
ABGB §833 B3Rechtssatz
Die Verpflichtung eines Minderheitseigentümers gegenüber einem Dritten zur Vornahme einer Veränderung der gemeinschaftlichen Sache ist rechtswirksam, da ein solches Versprechen weder verboten ( siehe § 880 a ABGB ) noch nichtig oder sittenwidrig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015631Dokumentnummer
JJR_19590529_OGH0002_0060OB00125_7900000_001