Norm
StPO §90Rechtssatz
Eine Verurteilung wegen Tathandlungen, in bezug auf welche die Einstellung des Verfahrens gemäß § 90 oder § 109 StPO nicht durch Wiederaufnahme beseitigt wurde, ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 b StPO behaftet.Eine Verurteilung wegen Tathandlungen, in bezug auf welche die Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 90, oder Paragraph 109, StPO nicht durch Wiederaufnahme beseitigt wurde, ist mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, b StPO behaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097453Dokumentnummer
JJR_19590529_OGH0002_0080OS00241_5800000_001