RS OGH 1959/5/29 6Ob121/59, 4Ob83/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1959
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Norm

ABGB §1117
ABGB §1118

Rechtssatz

Der rechtskräftige Entzug der baubehördlichen Benützungsbewilligung für das ganze Bestandobjekt gilt als ein Fall seines Unterganges und bewirkt von selbst Auflösung des Vertrages (wie 6 Ob 10/59). Wird das Bestandobjekt nur zum Teil zerstört bzw wird die Benützungsbewilligung von der Baubehörde nur bezüglich eines Teiles entzogen, kann der Bestandnehmer vom Vertrag abstehen (§ 1117 ABGB) oder einen Nachlaß vom Zins verlangen. Macht er vom Recht nach § 1117 ABGB keinen Gebrauch, bleibt der Vertrag grundsätzlich aufrecht. Dessenungeachtet kann in einem solchen Fall der Aufhebung des Bestandvertrages auch bezüglich eines Objektes im unzerstörten und an und für sich weiter benützbaren Gebäudeteil gemäß § 1118 ABGB in Betracht kommen, wenn der notwendige Wiederaufbau des Gesamtgebäudes aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur einheitlich erfolgen kann; ob die Hauseigentümer bereits konkrete Wiederaufbaupläne haben, ist belanglos (wie MietSlg 2846, 4411, 5000). Betrifft der einheitlich zu beurteilende Vertrag nicht nur Gebäude, sondern auch unverbaute Flächen (Lagerplatz), ist für die Entscheidung eines solchen nach § 1118 ABGB zu beurteilenden Aufhebungsbegehrens maßgebend, was die Hauptsache ist. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MG über die Teilkündigung ist mangels gesetzlicher Grundlage bei einem auf § 1118 ABGB gestützten Begehren ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 121/59
    Entscheidungstext OGH 29.05.1959 6 Ob 121/59
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025832

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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