Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Daß eine Fahrlässigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn sie unter Umständen erfolgte, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren, zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher Schaden eintritt, deshalb eine besonders große ist und der Lenker - obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewußt waren oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein konnten (vgl 5 Os 534/57) - sich auf diese höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat (vgl ZVR 1956/106, 25,107, RZ 1957,54 ua).Daß eine Fahrlässigkeit unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde, ist nur dann anzunehmen, wenn sie unter Umständen erfolgte, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren, zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, daß ein solcher Schaden eintritt, deshalb eine besonders große ist und der Lenker - obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewußt waren oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein konnten vergleiche 5 Os 534/57) - sich auf diese höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen hat vergleiche ZVR 1956/106, 25,107, RZ 1957,54 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0092442Dokumentnummer
JJR_19590602_OGH0002_0090OS00084_5900000_001