RS OGH 1959/6/3 5Ob275/59, 7Ob3/71, 1Ob183/71, 6Ob527/84, 3Ob549/91, 9ObA6/96, 8ObS273/00f, 8Ob51/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1959
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Norm

ABGB §1409 C

Rechtssatz

Auch die Übernahme nur eines Teiles eines Unternehmens ist als Unternehmensübernahme im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen, wenn der übernommene Teil eine selbständige Betriebsmöglichkeit bietet. Der Übernehmer des Teilbetriebes haftet im Rahmen des § 1409 ABGB für alle Schulden des ehemaligen gemeinschaftlichen Unternehmens.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 275/59
    Entscheidungstext OGH 03.06.1959 5 Ob 275/59
    Veröff: SZ 32/74 = EvBl 1959/335 S 579
  • 7 Ob 3/71
    Entscheidungstext OGH 27.01.1971 7 Ob 3/71
  • 1 Ob 183/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 183/71
    Beisatz: Übernahme eines Detailgeschäftes eines Unternehmens zum Abverkauf der Ware. (T1) Veröff: SZ 44/170
  • 6 Ob 527/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 527/84
    Vgl; Beisatz: Der Anwendung des § 1409 ABGB steht nicht entgegen, daß es sich bei dem übertragenen Unternehmen oder Vermögen um das einer Zweigniederlassung handelt. (T2)
  • 3 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 549/91
    Veröff: WBl 1992,62
  • 9 ObA 6/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 9 ObA 6/96
    Auch; Beis wie T2
  • 8 ObS 273/00f
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 273/00f
    Abweichend; Veröff: SZ 74/106
  • 8 Ob 51/01k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 51/01k
    Auch; Beisatz: Ein Unternehmen wird dann als Ganzes übertragen, wenn seine wesentlichen Teile übergehen, die dessen Substanz und individuellen Charakter ausmachen. Entscheidend ist, ob der Aktivenentzug durch Ausgliederung von Teilbereichen derartig ist, dass durch ihn die Weiterführung des bisherigen Unternehmens unmöglich wird. Kann der Übernehmer das erworbene Unternehmen weiterführen, hat er eine Betriebsmöglichkeit, so ist dies ein Indiz dafür, dass er (zumindest) die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat. Wenngleich auch bei Übernahme von Unternehmensteilen ein Wertvergleich zu den beim Veräußerer zurückgebliebenen Teilen erforderlich werden kann, hat dieser dann zu entfallen, wenn der wesentliche Kernbereich des Unternehmens übernommen wurde und beim Veräußerer nur Liegenschaften zurückbleiben, deren unternehmerische Nutzung weder beabsichtigt noch ohne unverhältnismäßigen Aufwand überhaupt möglich ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033189

Dokumentnummer

JJR_19590603_OGH0002_0050OB00275_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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