Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Auch die Übernahme nur eines Teiles eines Unternehmens ist als Unternehmensübernahme im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen, wenn der übernommene Teil eine selbständige Betriebsmöglichkeit bietet. Der Übernehmer des Teilbetriebes haftet im Rahmen des § 1409 ABGB für alle Schulden des ehemaligen gemeinschaftlichen Unternehmens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0033189Dokumentnummer
JJR_19590603_OGH0002_0050OB00275_5900000_001