RS OGH 1959/6/3 1Ob171/59, 9Ob26/98h

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Veröffentlicht am 03.06.1959
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Norm

ABGB §892

Rechtssatz

"Angehen" heißt jede Mahnung, ob gerichtlich oder außergerichtlich, hat der Gläubiger den Schuldner angegangen, so sind die Ansprüche der übrigen suspendiert; der Schuldner hat eine aufschiebende Einrede. Die Ansprüche leben wieder auf, wenn das Angehen durch den Gläubiger aufhört, wenn er seine Eintreibung nicht gehörig fortsetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0024215

Dokumentnummer

JJR_19590603_OGH0002_0010OB00171_5900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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