Norm
ABGB §938 ARechtssatz
Wenn der Schenker schon bei Lebzeiten die Schenkung durch Leistung des geschenkten Gegenstandes vollzieht, liegt Schenkung unter Lebenden vor, und zwar auch dann, wenn zB etwas unter einer auflösenden Bedingung verschenkt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0018840Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017