RS OGH 1959/6/8 3Ob199/59, 5Ob333/63, 7Ob215/73, 9Ob2169/96b, 2Ob164/99b, 8Ob35/04m, 2Ob196/06x, 6Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1959
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Norm

ABGB §957
ABGB §967
ABGB §1151 IB

Rechtssatz

Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 199/59
    Entscheidungstext OGH 08.06.1959 3 Ob 199/59
    Veröff: ZVR 1959/242 S 216 = JBl 1959,633 = VersSlg 141
  • 5 Ob 333/63
    Entscheidungstext OGH 28.11.1963 5 Ob 333/63
    Veröff: ZVR 1964/155 S 177
  • 7 Ob 215/73
    Entscheidungstext OGH 12.10.1973 7 Ob 215/73
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Übernahme eines Wagens zwecks Vornahme eines Eintauschtestes. (T1)
    Veröff: JBl 1974,624
  • 9 Ob 2169/96b
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 9 Ob 2169/96b
    Auch; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. Anders wäre es, wenn eine Verwahrung vereinbart wird, die nicht notwendig mit dem Hauptvertrag verbunden ist. (T2)
    Veröff: SZ 69/245
  • 2 Ob 164/99b
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 164/99b
    nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag, bei deren Verletzung die Ausschlussfrist des § 967 ABGB nicht gilt. (T3)
  • 8 Ob 35/04m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 35/04m
    Auch; nur: Der Vertrag zwischen einem Kraftfahrzeug - Eigentümer und einem Kraftfahrzeug - Werkstätteninhaber zwecks Durchführung eines Service ist ein Werkvertrag; soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T4)
    Beisatz: Hier: Reparaturvertrag. (T5)
  • 2 Ob 196/06x
    Entscheidungstext OGH 23.03.2007 2 Ob 196/06x
    Vgl; nur: Soweit damit eine Verwahrungspflicht notwendig verbunden ist, handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (T6)
  • 6 Ob 213/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
    Auch; nur T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 36/12v
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 36/12v
    Auch; nur T4
  • 8 Ob 95/12x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 95/12x
    Auch
  • 2 Ob 46/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
    Vgl; Veröff: SZ 2017/22

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0019378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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