Norm
ABGB §1447 GRechtssatz
Abweisung der Klage, wenn die eingeklagte Leistung wegen des nun zu ihrer Bewirkung notwendigen Aufwandes wirtschaftlich sinnlos und daher unerschwinglich (unzumutbar) geworden ist. Ist Beklagter für die Erbringung der Leistung eingestanden, hat er das positive (Erfüllungsinteresse) Interesse zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0034102Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0060OB00155_5900000_002