Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Die die Mehrheit, nicht bloß die Hälfte darstellenden Miteigentümer sind befugt, einem die Verwaltung der Liegenschaft führenden Minderheits-Miteigentümer die Vollmacht ohne Bekanntgabe von Gründen zu widerrufen, es wäre denn, daß dem eine besonders eingegangene vertragliche Bindung entgegenstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015735Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0020OB00227_5900000_001