RS OGH 1986/11/26 6Ob159/59, 5Ob567/77, 5Ob778/80, 7Ob708/86

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Veröffentlicht am 10.06.1959
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Rechtssatz

Vereinbart der Verkäufer mit dem in Abnahmeverzug geratenen Käufer, er nehme die bereits spezifizierte bzw zur Auslieferung gebrachte Ware zurück und auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager, entsteht praktisch die gleiche Sachlage und Rechtslage, wie wenn der Verkäufer im Falle des Annahmeverzuges des Käufers die Ware selbst in Verwahrung nimmt, statt nach § 373 HGB vorzugehen. Der Verkäufer haftet dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch nach und trotz Spezifikation kann auf das Gattungsschuldverhältnis zurückgegriffen werden, wenn der Vertragspartner kein berechtigtes Interesse hat, auf der Lieferung gerade der spezifizierten Stücke zu bestehen.Vereinbart der Verkäufer mit dem in Abnahmeverzug geratenen Käufer, er nehme die bereits spezifizierte bzw zur Auslieferung gebrachte Ware zurück und auf dessen Gefahr und Kosten auf Lager, entsteht praktisch die gleiche Sachlage und Rechtslage, wie wenn der Verkäufer im Falle des Annahmeverzuges des Käufers die Ware selbst in Verwahrung nimmt, statt nach Paragraph 373, HGB vorzugehen. Der Verkäufer haftet dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Auch nach und trotz Spezifikation kann auf das Gattungsschuldverhältnis zurückgegriffen werden, wenn der Vertragspartner kein berechtigtes Interesse hat, auf der Lieferung gerade der spezifizierten Stücke zu bestehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 159/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 6 Ob 159/59
  • 5 Ob 567/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 567/77
    Vgl
  • RS0020187">5 Ob 778/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 778/80
    Auch; Veröff: JBl 1982,96 = SZ 54/3
  • RS0020187">7 Ob 708/86
    Entscheidungstext OGH 26.11.1986 7 Ob 708/86
    nur: Auch nach und trotz Spezifikation kann auf das Gattungsschuldverhältnis zurückgegriffen werden, wenn der Vertragspartner kein berechtigtes Interesse hat, auf der Lieferung gerade der spezifizierten Stücke zu bestehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020187

Dokumentnummer

JJR_19590610_OGH0002_0060OB00159_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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